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Zur Abstammung nur für Altverfahren (dazu) Fam-Neuverfahren ab 1.9.2009: >Abstammung / >Streitverfahren (>Kostenentscheidung) (>§ 66 ff ZPO im Kontext) 1. Wer ist zum Beitritt befugt? a. Grundsätze: Über den Kreis der Beizuladenden (dazu) hinaus können ggf. auch Dritte beitreten nach allgemeinen Vorschriften (§§ 66 ff ZPO), BGH FamRZ 1980,675 = NJW 1980,1693. § 66 ZPO setzt voraus, dass ein eigenes Recht durch das Urteil verbessert oder verschlechtert würde, OLG Köln DRsp 2004/7763 = FamRZ 2003,536. Die Interventionsbefugnis kann nicht von der eines Erblassers abgeleitet werden (da diese unvererblich ist), OLG Köln DRsp 2004/7763 = FamRZ 2003,536. Der Dritte kann auch noch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils beitreten, um Rechtsmittel einzulegen (§ 66 II ZPO >Text), OLG Oldenburg DRsp 2005/17249 = FamRZ 2005,1841. b. Wer kann im Abstammungsprozess beitreten? (a) Die Mutter: Auch die bereits als gesetzliche Vertreterin beteiligte Mutter kann beitreten, [...]
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