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(>Grundsätze) 1. Im Anfangsvermögen: a. Grundsatz: Maßgeblich ist der Wert (dazu) im Stichtag (dazu). Dabei gelten die Grundsätze wie s.u.2. entsprechend. b. Bei späterem privilegiertem Erwerb (dazu): Maßgeblich ist der Wert des Ist-Zustands im Zeitpunkt des Erwerbs (dazu); ob Veränderungen beabsichtigt sind (Abriss oder Umbau eines vorhandenen Gebäudes), ist unerheblich, BGH DRsp 2005/18312 = FamRZ 2005,1974 = NJW 2005,3710. Behandlung späterer Wertsteigerungen: >Dazu. 2. Im Endvermögen: a. Bei (beabsichtigtem) Verkauf um den Stichtag: Wenn das Grundstück zur Veräußerung bestimmt ist oder als Folge des Zugewinnausgleichs veräußert werden muss, ist eine strengere Orientierung an dem tatsächlich erzielbaren Verkaufserlös geboten; bei zeitnahem Verkauf oder konkreter Verkaufsabsicht ist also der tatsächlich erzielte bzw. erzielbare Erlös grds. maßgeblich, BGH DRsp 1993/2860 LS = FamRZ 1992,918, BGH DRsp 2011/279 = FamRZ 2011,183 = NJW 2011,601 [46], OLG [...]
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