(>Grundsätze) (>§ 1376 im Kontext) 3. Falls nicht 1. Liegt hier ein Fall von § 1376 IV BGB vor? a. Gesetzeslage: "Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, .., wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs.1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; .." (§ 1376 IV 1.HS BGB). b. Bei Gütergemeinschaft? Die Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf den Ausgleich des Zugewinns, also auf den gesetzlichen Güterstand. § 1376 IV BGB ist für die Teilung nach §§ 1477 f BGB (Text) nicht entsprechend anzuwenden, BGH DRsp 1992/3748 = FamRZ 1986,776. c. Im gesetzlichen Güterstand: (a) Welches sind die gesetzlichen Voraussetzungen? Ein Fall nach § 1376 IV BGB liegt nur vor, soweit: (1) Der Eigentümer des Betriebs ausgleichspflichtig ist ("in Anspruch genommen wird") und (2) [...]