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(>Materielle Ansprüche bei Gütergemeinschaft) 1. Ab 1.9.2009 (dazu): Ja (dazu). Soweit bisher nach dem BGB das Vormundschaftsgericht zuständig war, ist nach dessen Auflösung jetzt das Familiengericht gesetzlich zuständig geworden. 2. Früher: Liegt in folgenden Fällen eine Familiensache vor? a) Ausgleichsansprüche (§§ 1447 ff >Text, 1471 ff >Text BGB): Ja, BGH FamRZ 1982,991. b) Rückgriff, wenn sich ein Gläubiger des anderen Gatten befriedigt hat (§§ 1437 >Text, 1480 BGB): Ja, BGH FamRZ 1980,551 = NJW 1980,1626, Zöller[26.] 621 ZPO R.59. c) Entschädigung für die Nutzung einer eingebrachten Wohnung: Ja, OLG Köln FamRZ 1993,713. d) Klage auf Auseinandersetzung: Ja, auch wenn ein Erbe klagt, BGH FamRZ 1999,501 = DRsp 1998/1776. e) Streitigkeiten bei gemeinschaftlicher Verwaltung: str.: Grds. ja, OLG Köln FamRZ 1993,713. Für die Ersetzung der Zustimmung ist (nach § 1452 BGB >Text) das Vormundschaftsgericht zuständig, Klagen nach § 1455 BGB gehören [...]
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