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(>§ 1408 ff im Kontext) 3. Formvorschriften 1. Wann liegt hier ein "Ehevertrag" vor? a. Gesetzeslage: "Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln .." (§ 1408 I 1.HS BGB). b. Bedeutung: Ein Ehevertrag muss zwingend einen Bezug zum Güterstand insgesamt haben (dazu), andernfalls liegt nur eine "sonstige Vereinbarung" (dazu) vor, z.B. ein Auseinandersetzungsvertrag, Palandt[75.] 1408 R.20, BGH NJW 1970,1183. Wenn der Güterstand unverändert bleibt, ist § 1408 BGB nicht anwendbar, OLG Brandenburg DRsp 2023/13923. 2. Inwieweit kommen Vereinbarungen über den Güterstand in Betracht? a. Kann der Güterstand insgesamt abweichend bestimmt werden? (a) Kann der gesetzliche Güterstand abbedungen werden? (aa) Gesetzeslage: (aaa) § 1363 I BGB: "Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren". (aab) § 1408 I BGB: "Die [...]
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