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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) 2. Verfahren nach dem VAÜG / 3. Wenn ein Ausgleich angeordnet wird 1. Welche Rechtsgrundlagen gelten? a. Grundsatz: Nach Art.31 RÜG (RentenüberleitungsG vom 25.7.1991) ist hier das VAÜG (VA-Überleitungsgesetz) anzuwenden. b. Enthält das VAÜG Sonderregeln? (a) Bei schneller steigenden Ost-Anrechten: Ja (dazu): Nach § 1 I, IV VAÜG gilt eine Übergangszeit, solange die Renten im Osten nicht mit dem gleichen Rentewert (dazu) berechnet werden, vgl. Rahm/ Künkel VIII R.1334 ff. In dieser Übergangszeit sind die Ost-Renten "angleichungsdynamisch", steigen also schneller als West-Renten und sind daher nicht mit diesen vergleichbar. Dynamische Anrechte, die im Beitrittsgebiet erworben werden, sind grds. angleichungsdynamisch (§ 1 II VAÜG), OLG Rostock FamRZ 2004,884, OLG Brandenburg DRsp 2007/1349. (b) Bei statischen Ost-Anrechten: Außerdem gibt es statische Ost-Anrechte, vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2000,676 = DRsp 2000/8541. [...]
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