(>Generelle Voraussetzungen / >Schutz des Kindes) (>§ 1568 im Kontext) 1. Kommt die Aufrechterhaltung der gescheiterten Ehe in Betracht? a. Gesetzeslage: ".. wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint" (§ 1568 2.Alt. BGB). b. Ist der Widerspruch unbeachtlich? Wenn der Widersprechende seinerseits nicht zur Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft bereit ist, liegt grds. kein Härtefall vor, BGH DRsp 1994/4533 = NJW 1984,2353, BVerfG DRsp 2004/19951 = NJW 2001,2874 /1 = FamRZ 2001,986, OLG Bamberg DRsp 2022/1332 = FamRZ 2022,682, aber Ausnahmen sind denkbar, BGH DRsp 1992/4306 = FamRZ 1985,905, OLG Brandenburg DRsp 2011/16656. Ein Widerspruch, der nur auf eine finanzielle Sicherstellung nach der Scheidung abzielt, ist unerheblich, [...]