1. Nur wenn die Abweisung wegen einer Härte geboten ist: Ein ansonsten berechtigtes Scheidungsbegehren darf nur unter folgenden Voraussetzungen abgewiesen werden: 1) Wenn eine Härte vorliegt für den Ehegatten (dazu) oder Kinder (dazu). 2) Wenn die Scheidung für die Härte kausal wäre: Eine außergewöhnliche Härte muss sich gerade aus der Scheidung ergeben, also wesentlich über die Trennungshärte hinausgehen, Rahm/ Künkel IIIA R.71, OLG Brandenburg DRsp 2008/23666 = FamRZ 2009,1223. Zu Kriterien beim Kind: >Dazu. 3) Wenn nur so die Härte abgewendet werden kann: Die Verweigerung der Scheidung muss das einzige Mittel zur Abwendung dieser Härte und dazu geeignet sein, OLG Hamm DRsp 1994/10625 LS = FamRZ 1989,1188, OLG Brandenburg NJW-RR 2007,582 = FamRZ 2007,1888. Anderweitige Möglichkeiten zur Milderung oder Beseitigung der schweren Härte (z.B. durch Betreuerbestellung) sind zu prüfen, BVerfG DRsp 2004/19951 = NJW 2001,2874 /1 = FamRZ 2001,986. 2. Prozessuale [...]