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§ 97 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FamFG erinnern den Rechtsanwender daran, dass es außerhalb des FamFG und der ZPO unmittelbar geltendes Verfahrensrecht innerhalb der EU gibt, das dem nationalen Recht vorgeht und nach dem Verständnis des EuGH in nationalem Recht nicht wiederholt werden darf. Das betrifft vor allem die EU-VO Nr. 2201/2003 vom 27.12.2003 (sogenannte „Brüssel-IIa-Verordnung“). Ob ein deutsches Gericht nach dieser VO international zuständig ist oder nicht, ist nicht nur auf Rüge eines Beteiligten, sondern von Amts wegen zu prüfen (Art. 17 EU-VO Nr. 2201/2003). Bisher kennt das unmittelbar anzuwendende EU-Recht jedoch keine Norm, in der die Zuständigkeit für Versorgungsausgleichsentscheidungen geregelt ist (BGH, FamRZ 2009, 677, 678). Es gibt auch keine multi- oder binationalen völkerrechtlichen Abkommen, die hier dem deutschen Recht vorgehen könnten. Früher kannte auch das deutsche Recht keine Normen für die internationale Zuständigkeit in [...]
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