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Im Gegensatz zum bisherigen Recht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 22 Rdnr. 35) regelt § 17 FamFG jetzt für alle familiengerichtlichen Rechtsbehelfe umfassend die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Anwendungsbereich des früheren § 22 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FGG, der allein die Wiedereinsetzung bei Säumnis der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde erfasste, ist nunmehr ausdrücklich auf die Säumnis aller gesetzlichen Fristen ausgeweitet worden. Nach § 17 Abs. 1 FamFG besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten. Das ist auch der Fall, wenn ein Rechtsmittel oder die Rechtsmittelbegründung zwar beim unzuständigen Erstgericht eingegangen sind, von diesem aber innerhalb der Beschwerde- oder Beschwerdebegründungsfrist mit den Mitteln des [...]
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