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Nach § 48 Abs. 2 FamFG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 4. Buchs der ZPO wiederaufgenommen werden. Das war zwar bisher schon die ganz überwiegende Meinung, ist aber gesetzlich nicht geregelt gewesen (BayObLG, FamRZ 2004, 137; Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 18 Rdnr. 69). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist danach entsprechend §§ 578 ff. ZPO nur auf Antrag zulässig. Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme kann einmal gerügt werden, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines → Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und [...]
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