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Wartezeiten sind Zeiten, die ein Versorgungsberechtigter erfüllt haben muss, um aus seiner Versorgung bestimmte Leistungen zu erhalten. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs spielen sie in zweifacher Hinsicht eine Rolle: zum einen als Voraussetzung für die Teilbarkeit eines Versorgungsanrechts, zum anderen als (positive) Folge eines durchgeführten Versorgungsausgleichs beim Ausgleichsberechtigten. Zusammen mit dem zu übertragenden oder zu begründenden Teilanrecht können in einzelnen Versorgungsordnungen auch zusätzliche Wartezeiten übertragen werden. Sowohl nach dem alten Recht (§ 1587a Abs. 7 BGB) als auch nach geltendem Recht (§ 2 Abs. 3 VersAusglG) sind Wartezeiten für den Ausgleich unmittelbar grundsätzlich ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, welchen Grad von Verfestigung die auszugleichenden Versorgungsanrechte bereits erreicht haben. Auch wenn die Wartezeiten zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfüllt sind und damit unsicher ist, ob der [...]
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