Im Rahmen des Versorgungsausgleichs verursachen Vorruhestandsregelungen und Vorruhestandsbezüge Probleme in verschiedener Richtung. Es geht dabei um die Frage, ob derartige Versorgungsbezüge überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegen, wenn ja, wie ihr → Ehezeitanteil zu ermitteln ist, und wenn nein, wie der Ehezeitanteil der sonstigen Versorgung ab Eintritt des regulären Altersfalls zu berechnen ist. Schließlich spielt die Qualifizierung von Vorruhestandsbezügen eine maßgebliche Rolle bei der Frage, ob es sich dabei um eine „laufende Versorgung“ i.S.d. § 20 VersAusglG handelt. Nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG – unabhängig von der Bezeichnung – solche Leistungen des Arbeitgebers oder öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, die in Wirklichkeit einen Ersatz für verlorenes Einkommen darstellen. Dabei ist im Einzelfall immer genau zu untersuchen, ob nicht doch eine vorgezogene Altersversorgung gemeint ist. [...]