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Das materielle Recht des Versorgungsausgleichs ist eingebettet in ein gerichtliches Verfahren, bei dem zu klären sind die sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, verschiedenen Verfahrensabschnitte bis zur Entscheidung, Verfahrensgrundsätze, Umsetzung und Vollstreckung von Entscheidungen und Rechtsmittel einschließlich der Berichtigungsmöglichkeit. Zur Frage, welche Stelle oder welches Gericht sachlich und örtlich für eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich zuständig ist, s. unter → Zuständigkeiten. Der Versorgungsausgleich vollzieht sich heute regelmäßig in fünf großen Schritten, an die sich ggf. zwei weitere anschließen können: Leben die Eheleute bei Stellung des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre zusammen, findet ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn ein Ehegatte dieses beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, bedarf es keiner weiteren Überlegungen zum Versorgungsausgleich. Immer dann, wenn nach [...]
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