Nach dem Beitritt der früheren DDR zur Bundesrepublik Deutschland musste eine Vielzahl von Rechtsfragen über die Weitergeltung bisherigen DDR-Rechts und die Anwendung bundesrepublikanischen Rechts geklärt werden. Das betraf auch den Versorgungsausgleich. Maßgeblich sind insoweit die Bestimmungen des Einigungsvertrags und des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (VAÜG). Nach Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrags war das bundesdeutsche Recht der gesetzlichen Rentenversicherung mit bestimmten Maßgaben zum 01.01.1992 auf das Beitrittsgebiet überzuleiten. Dabei gelten jedoch für Versicherte, die am 01.01.1992 bereits Rente bezogen oder deren Rente in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996 begonnen hat, besondere Vertrauensschutzregelungen. Ihre Rente berechnet sich weiterhin nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR, wenn sich dadurch ein höherer Anspruch ergibt. Die höhere Altersrente kommt dadurch zustande, dass nach dem Rentenrecht der [...]