Das Rechtsinstitut des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist vom VAwMG mit Wirkung zum 01.01.1987 (BGBl I, 2317) in das Gesetz eingefügt worden und gab dem Ausgleichsberechtigten bei Tod des Ausgleichspflichtigen einen Anspruch gegen den Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung in Höhe der Ausgleichsrente. Der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich beseitigte eine bis dahin bestehende verfassungsrechtlich bedenkliche Schwäche der Ausgleichsform des schuldrechtlichen Ausgleichs (vgl. BVerfG, FamRZ 1986, 543 ff.) und machte sie zu einer den übrigen Ausgleichsformen im Wesentlichen ebenbürtigen, wegen ihrer durch § 1587g Abs. 2 und 3 BGB bedingten Flexibilität – es gab hierbei keine Umrechnungsprobleme – teilweise sogar überlegenen Ausgleichsform. Das VersAusglG hat das Rechtsinstitut unter dem neuen Namen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung weitgehend inhaltsgleich übernommen. Auf etwaige Unterschiede wird in der [...]