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Die Höhe der gerichtlichen Gebühren und der bei den Verfahrensbevollmächtigten der Eheleute entstehenden Gebühren richten sich in Versorgungsausgleichssachen i.d.R. nach der Höhe des Verfahrenswerts (§§ 3, 28 FamGKG, § 23 RVG). Nach § 28 FamGKG beträgt die Mindestgebühr 25 €. Im Übrigen richtet sie sich nach der Gebührentabelle in Anlage 2 zum FamGKG. Wird in einem Versorgungsausgleichsverfahren ähnlich wie in einer Stufenklage eine Auskunft verlangt (→ Auskunftspflichten), richtet sich der Verfahrenswert entsprechend § 38 FamGKG allein nach dem Verfahrenswert des Ausgleichsverfahrens, weil dieser stets höher ist als der des Auskunftsverfahrens. Den Verfahrenswert setzt das Gericht regelmäßig erst mit der Endentscheidung fest. Eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG (früher und inhaltsgleich: § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht erforderlich, weil die Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht von der Einzahlung eines [...]
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