An – ggf. nur ergänzende und damit den Versorgungsausgleich modifizierende – Vereinbarungen ist vor allem in folgenden Fällen zu denken: In allen Fällen, in denen die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG in Betracht kommt. Dazu zählen auch die Fälle, in denen die Eheleute mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können, dass der derzeit Ausgleichsberechtigte künftig aus eigener Kraft eine ebenso gute oder bessere Versorgung als der Ausgleichspflichtige wird aufbauen können, etwa weil er nach Ehezeitende vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit) gewechselt ist und sich dieses deshalb nicht auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wesentlich ausgewirkt hat. Gleiches gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Ehe die Voraussetzungen für eine gutdotierte Erwerbstätigkeit mit Unterstützung des Ausgleichspflichtigen erworben hat. In Fällen, in denen sich eine Verrechnung der beiderseitigen Anrechte anbietet, z.B., wenn beide [...]