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Übergangsrecht ist die Summe der Rechtsnormen, die den zeitlichen Geltungsbereich eines neu in Kraft getretenen Gesetzes (ausdrücklich) bestimmen. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum (BVerfG, FamRZ 1978, 173, 176) und diesen bei der Einführung und den verschiedenen Novellierungen des Versorgungsausgleichs in unterschiedlicher Weise genutzt. Einen Versorgungsausgleich hat das Gesetz nur für Eheleute eingeführt, die nach dem 01.07.1977 geschieden wurden oder noch zu scheiden sind. Für bis zum 30.06.1977 geschiedene Ehen verbleibt es bei dem damaligen Recht (Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.06.1976 – 1. EheRG – (BGBl I, 1421). Maßgeblich insoweit ist nicht das Datum des Eintritts der Rechtskraft, sondern das der Verkündung des Scheidungsurteils. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen trotz gewisser Manipulationsmöglichkeiten nicht (BVerfG, [...]
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