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Mit den Regeln zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in den §§ 25, 26 VersAusglG hat das VAStrRefG im Wesentlichen die Bestimmungen zum vorherigen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (→ Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) des § 3a VAHRG übernommen. Das Rechtsinstitut war durch das VAwMG (BGBl I, 2317) mit Wirkung zum 01.01.1987 in das Gesetz eingefügt worden, um eine bis dahin bestehende verfassungsrechtlich bedenkliche Schwäche der Ausgleichsform des schuldrechtlichen Ausgleichs zu kompensieren. Der schuldrechtliche Ausgleich (→ Wertausgleich nach der Scheidung) hat nach der Systemumstellung an Bedeutung verloren. Gleiches gilt für die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung. Einige Regelungen zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind durch die Einführung der obligatorischen internen Teilung überflüssig geworden. Das gilt für § 3a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG (Ausschluss des verlängerten schuldrechtlichen [...]
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