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Weder das FamFG noch das VersAusglG enthalten eine dem § 301 ZPO entsprechende allgemeine Bestimmung, die für Versorgungsausgleichssachen herangezogen werden könnte. § 113 FamFG verweist lediglich für Ehesachen und Familienstreitsachen subsidiär auf die ZPO. Gleichwohl kann – wie bisher – kein Zweifel daran bestehen, dass § 301 ZPO auch auf die zum Versorgungsausgleich zu fällenden Beschlüsse entsprechend angewandt werden kann (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 719, 720). An keiner Stelle der Gesetzesbegründungen wird die Absicht deutlich, insoweit etwas an der bisherigen Rechtslage zu ändern. Ein Teilausgleich im Wege eines Teilbeschlusses ist analog § 301 ZPO möglich, soweit das Verfahren entscheidungsreif ist. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung über den offenen Teil unter keinen Umständen mehr den bereits entschiedenen Teil beeinflussen kann. Eine Teilentscheidung ist daher unzulässig, soweit mit ihr eine Entscheidung über den Ausgleich [...]
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