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§ 1587b Abs. 1 BGB bestimmte, dass die Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung und den gleichartigen Rentenanwartschaften des Ausgleichsberechtigten sowie dessen Pensionsanwartschaften aus einer Beamtenversorgung einander gegenübergestellt werden sollten. Ergab sich dabei, dass der Ausgleichspflichtige höhere Anwartschaften hatte als der Ausgleichsberechtigte, wurde die Hälfte der Differenz (genauer: ein Betrag bis zur Hälfte der Differenz) dem Ausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben, „übertragen“: Mann Frau GRV 500 € 100 € BeaV – 300 € 500 € 400 € 1/2 Differenz = 50 € zugunsten der Frau Ergab sich bei dem nach § 1587b Abs. 1 BGB erforderlichen Vergleich der Anwartschaften beider in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Wertdifferenz zugunsten des Ausgleichsberechtigten, fand kein Splitting statt: Mann Frau GRV 100 € 400 € BeaV 400 € – 500 [...]
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