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Seit dem Inkrafttreten des FamFG gelten auch im Versorgungsausgleichsrecht die Rechtsmittel des FamFG. Das sind gegen gerichtliche Ausgleichsentscheidungen die → Beschwerde und → Rechtsbeschwerde sowie die → Wiederaufnahme des Verfahrens und gegen verschiedene Zwischenentscheidungen die → sofortige Beschwerde und die nicht im FamFG, sondern im RpflG geregelte → Erinnerung. Daneben gibt es als außerordentliche oder unechte Rechtsmittel, aber gesetzlich geregelt die → Gehörsrüge, den Antrag auf mündliche Verhandlung (→ Antragserfordernisse) und die → Berichtigung. Neben den im Gesetz geregelten Beschwerdemöglichkeiten ist in der Praxis immer wieder das Bedürfnis nach außerordentlichen Rechtsmitteln geäußert worden. Die Rechtsprechung, nicht zuletzt die des BVerfG (vgl. zuletzt Beschl. v. 02.09.2009 – 1 BvR 3171/08), hat in einer Reihe von Ausnahmefällen gerade in familiengerichtlichen Verfahren eine nicht vom Gesetz vorgesehene, danach teilweise sogar [...]
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