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Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1986, 892, 893) kann ein Versorgungsausgleich überhaupt nicht mehr durchgeführt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein ausgleichungsfähiges Anrecht mehr vorhanden ist. Das geltende Recht hat zwar durch § 22 VersAusglG für den Bereich des Wertausgleichs nach der Scheidung (→ Wertausgleich nach der Scheidung) eine neue Rechtslage geschaffen. Nach wie vor aber ist die Rechtsprechung des BGH verbindlich für den → Wertausgleich bei der Scheidung. Durch das VAwMG vom 08.12.1986 (BGBl I, 2317) war die Vorschrift des § 10d VAHRG eingeführt worden, die verhindern sollte, dass ein Ausgleichspflichtiger noch während des Verfahrens dem Versorgungsausgleich dadurch die Grundlage entzieht, dass er sich Versorgungsrechte durch Beitragserstattung nach § 210 SGB VI (nicht nach § 26 SGB VI; vgl. Maier u.a., Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 10d Anm. 3), Versorgungsabfindungen oder andere [...]
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