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Zu den nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 erster Halbsatz VersAusglG im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Versorgungen gehören auch Renten oder Rentenanwartschaften aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Aus § 2 Abs. 4 VersAusglG folgt nicht, dass jetzt ein Ausgleich nach Zugewinnregeln überhaupt nicht mehr möglich ist, sondern nur, dass Zugewinnausgleichsregeln nur dann noch gelten, wenn und soweit kein Ausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt (→ Güterrechtlicher Ausgleich und Versorgungsausgleich). Es ist denkbar, dass ein Teil der Anwartschaften aus privaten Lebensversicherungsverträgen im Wege des Zugewinns, ein anderer im Wege des Versorgungsausgleichs auseinanderzusetzen ist. Hauptunterschied zwischen den beiden Ausgleichswegen ist, dass der Zugewinnausgleich voll der Disposition der Eheleute oder Lebenspartner unterliegt und lediglich einen aufgrund einer Ausgleichsbilanz erstellten Gesamtausgleichsanspruch in Geld kennt, während [...]
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