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Kindererziehungszeiten sind in der → gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 56, 70 Abs. 2, 249, 249a SGB VI die Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren (bei vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern nur in den ersten 30 Lebensmonaten) im Bundesgebiet; Kindererziehende erhielten nach bis zum 30.06.1998 geltendem, aber verfassungswidrigem (vgl. BVerfG, FamRZ 1996, 1137 ff.) Recht für jeden Monat 0,0625, mindestens aber die durch Beiträge erzielten Entgeltpunkte; seither erhalten Kindererziehende für jeden Monat der Kindererziehung 0,0833 Entgeltpunkte; dies gilt nicht für vor dem 01.01.1921 geborene Mütter (sogenannte Trümmerfrauen); für diese gilt ein besonderes Gesetz. Renten daraus fallen nicht in den Versorgungsausgleich, weil sie Entschädigungscharakter haben. Der erziehende Elternteil eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes, der am 01.07.2014 bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, erhielt als sogenannte [...]
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