Alle Invaliditätsversorgungen auf Rentenbasis unterliegen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich (→ Auszugleichende Versorgungen). Für private Invaliditätsversorgungen hat das VersAusglG gegenüber dem alten Recht neben einer Klarstellung auch deutliche Einschränkungen gebracht, die in § 28 VersAusglG zusammengefasst sind. Es geht hierbei um den Ausgleich von privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die eine zunehmende Bedeutung erlangen. Die Praxis hat derzeit erhebliche Probleme, diese Versorgungen sachgerecht auszugleichen (siehe Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis, 1. Aufl. 2004, Rdnr. 470 ff.). § 28 Abs. 1 VersAusglG stellt klar, dass private Invaliditätsversicherungen, sei es in der Form selbständiger Versicherungen oder in der Form von Zusatzversicherungen zu Kapitallebensversicherungen („BUZ“) – da sie mit Hilfe des Vermögens erworben worden sind – grundsätzlich dem [...]