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Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG bedeutet interne Teilung, dass das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger überträgt, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Soweit es um den Ausgleich von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung geht, hat sich gegenüber dem → Splitting nach § 1587b Abs. 1 Nr. 1 BGB inhaltlich außer dem Namen nichts geändert. Bei den übrigen Versorgungen einspricht die interne Teilung zum Teil dem, was bisher → Realteilung genannt wurde. Das bis zum Inkrafttreten des VAStrRefG geltende Recht verwies in § 1587b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BGB bezüglich der Einzelheiten von Splitting und Quasisplitting und in § 1 Abs. 2 VAHRG bezüglich der Realteilung pauschal auf die Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung bzw. das vom Versorgungsträger geschaffene Recht. Daran hat sich [...]
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