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In der Praxis bereitet der gesetzliche Stichtag für das Ende der → Ehezeit insoweit Probleme, als unterschiedliche Versorgungssysteme unterschiedlichen Prinzipen für die Berechnung ihrer Anrechte folgen. Das erfordert eine Klärung im Versorgungsausgleich, ob alle in der Ehezeit zur Begründung eines Anrechts erbrachten Leistungen (In-Prinzip) oder aber alle für die Ehezeit, tatsächlich aber vor Beginn oder nach dem Ende der Ehezeit erbrachten Leistungen (Für-Prinzip) für die Bestimmung der Höhe des ehezeitlichen Anrechts maßgeblich sein sollen. Die Zuordnung zur Ehezeit ist unproblematisch, wenn die Beiträge für den Erwerb des in der Ehezeit erworbenen Anrechts auch in der Ehezeit entrichtet worden sind und die entsprechenden Bestandteile des Anrechts deshalb der Ehezeit zugeordnet werden können. Fraglich ist die Zuordnung aber dann, wenn diese Zeiträume nicht deckungsgleich sind. § 3 Abs. 2 VersAusglG bestimmt nun, dass für die Zuordnung eines Anrechts zur Ehezeit [...]
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