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Mit dem Versorgungsausgleich hat der Gesetzgeber 1977 die Konsequenz aus der Tatsache gezogen, dass der sozial schwächere Ehegatte zuvor bei der Scheidung regelmäßig ungerechtfertigte Vermögensnachteile erlitt (→ Grundprinzipien des Versorgungsausgleichs Ziff. 1). Durch den Versorgungsausgleich werden die in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig von der sonstigen Vermögenssituation als das Ergebnis partnerschaftlicher Lebensleistung bei Auflösung der Ehe zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Gegenstand der Teilung ist das zum Ende der Ehezeit während der Ehe „durch Arbeit oder Vermögen geschaffene oder aufrechterhaltene“ Versorgungsanrecht (§ 2 Abs. 2 VersAusglG; auszugleichendes Anrecht (→ Auszugleichende Anrechte); → Ehezeitanteil; → Ausgleichswert). Im erklärten Gegensatz zum bisherigen Recht will das VersAusglG den Halbteilungsgrundsatz dahin verstanden wissen, dass die bei Ehezeitende vorhandenen Vermögenswerte (Kapitalwert, [...]
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