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Mit dem Versorgungsausgleich hat der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Tatsache gezogen, dass der sozial schwächere Ehegatte bei der Scheidung regelmäßig ungerechtfertigte Vermögensnachteile erlitt. Zwar ist seit dem 01.07.1958 die Zugewinngemeinschaft gesetzlicher Güterstand, gleichwohl ging der Ehegatte, der während der Ehezeit wegen Haushaltsführung und Kinderbetreuung kein eigenes Vermögen erwirtschaften konnte, i.d.R. leer aus. Das war meistens die Ehefrau. Denn nur bei wenigen Eheleuten, die sich scheiden lassen, übersteigt das in der Ehe erworbene Vermögen die ehelichen Schulden. Häufig sind die vom Erwerbstätigen erarbeiteten Rentenanwartschaften das einzig positive Vermögen. Diese unterlagen aber nicht dem Zugewinnausgleich. Damit ergab sich die Ungerechtigkeit, dass der Ehegatte, der während der Ehe erwerbstätig war und Renten- bzw. Pensionsanwartschaften erworben hatte, diese auch voll behalten konnte, während der andere Ehegatte ganz oder teilweise [...]
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