§ 18 VersAusglG regelt zwei – nach der Rechtsprechung des BGH voneinander unabhängige – Fälle, in denen nach neuem Recht ein Ausgleich i.d.R. verzichtbar ist. Es handelt sich um die Nachfolgevorschrift der Bagatellklausel des § 3c VAHRG i.d.F. vom 08.12.1986 (BGBl I, 2317), die von Anfang 1987 bis Ende 1991 galt und durch Art. 30 Nr. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 (BGBl I, 1606) wegen Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten wieder aufgehoben worden war. Im Gegensatz zu den Prognosen der Gesetzesverfasser (vgl. BT-Drucks. 10144/16, S. 60), die diese Probleme bei der Anwendung des § 18 VersAusglG nicht erwarteten, ist es auch bei dieser Bagatellklausel zu Anwendungsschwierigkeiten gekommen. Das gilt insbesondere für geringfügige Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG. Die Klarstellungen des BGH insbesondere zum Vorrang des Halbteilungsgrundsatzes lassen aber künftig deutlich geringere Schwierigkeiten erwarten, zumal das Gesetz zum [...]