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Das alte Recht nahm, teils aufgrund gesetzlicher Regelung, teils nach von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, bestimmte, eigentlich dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte, von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aus und behielt sie teilweise ausschließlich einem schuldrechtlichen Ausgleich vor. Dazu gehörten noch verfallbare Betriebsrentenanwartschaften (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) sowohl des Ausgleichsberechtigen als auch des Ausgleichspflichtigen Wurden diese Anrechte nachträglich unverfallbar, konnten die betroffenen geschiedenen Eheleute aber wählen, ob sie insoweit ein Abänderungsverfahrens nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG oder einen ergänzenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 4 BGB durchführen lassen wollten. → Abschmelzungsbeträge Diese konnten nach der Rechtsprechung allein schuldrechtlich ausgeglichen werden, weil sie in ihrem Wert dauernd sanken und bei Eintritt des Versorgungsfalls des [...]
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