Mit § 229 FamFG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zu einem elektronischen Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern geschaffen und die Grundlagen dafür geregelt. Dabei handelt es sich nicht um den ersten elektronischen Rechtsverkehr mit einem Gericht, wohl aber um eine erhebliche Ausweitung. Bis dahin konnten nur die Registergerichte und die Notare in Handelsregistersachen miteinander elektronisch kommunizieren. Die Einrichtung geht zurück auf einen Vorschlag des Bundesrats in Nr. 13 seiner Stellungnahme, den die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung unterstützt hat (BT-Drucks. 16/10144, S. 120–122 und 128–129) und dient als Pilotprojekt, bei dessen Gelingen an eine Ausweitung auf weitere Bereiche der Familien- oder sonstigen Zivilgerichtsbarkeit mit ähnlicher Beteiligtenstruktur gedacht ist. § 229 Abs. 1 Satz 1 FamFG eröffnet die Möglichkeit zur Teilnahme an einem elektronischen Rechtsverkehr nur für die Familiengerichte und die nach [...]