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Anders als im Unterhaltsrecht (§§ 620 Nr. 6, 935, 940 ZPO) sah das Gesetz beim Versorgungsausgleich nur im Rahmen des → verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen vor (§§ 3a Abs. 9 Satz 2, 3 VAHRG), nicht jedoch beim sonstigen schuldrechtlichen oder dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. In Literatur und Rechtsprechung wurde die richterrechtliche Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, sei es analog § 3a Abs. 9 VAHRG, sei es nach den Grundsätzen richterlicher Rechtsfortbildung, zu vorläufigen Maßnahmen im Bereich des FGG entsprechend erörtert (Wick, FamRZ 2005, 1030, 1031 f.; OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1250). Durch die Schaffung von § 621g ZPO und § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG für einen großen Bereich des FGG hatte der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er auf diese Überlegungen nicht zurückgreifen wollte. Eine Analogie scheiterte daran, dass keine [...]
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