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In der freiwilligen Gerichtsbarkeit war auch früher schon an die Stelle des zivilprozessualen Begriffs der Partei der Begriff der Beteiligten im materiellen und formellen Sinn getreten. Das FamFG hat nun den Begriff der Beteiligten auf die bisherigen Parteien ausgeweitet und das gesamte Recht der Beteiligung neu geregelt. Im alten Recht fehlte eine allgemeine Definition, wer im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beteiligen ist. Im FGG wurde nur vereinzelt von Beteiligten gesprochen. Es wurde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterschieden zwischen formell und materiell Beteiligten. Am Verfahren materiell beteiligt waren solche Personen, deren Rechte und Pflichten durch das Verfahren und durch die darin zu erwartende oder getroffene Entscheidung unmittelbar betroffen sein können (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rdnr. 18 zu § 6 m.w.N.). Formell am Verfahren beteiligt war hingegen, wer zur Wahrnehmung nicht notwendig eigener [...]
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