Die Beschwerde, die nach § 58 Abs. 1 FamFG gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte stattfindet, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Funktion der früheren Berufung nach §§ 517 ff. ZPO bzw. der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO übernommen. Nach § 58 Abs. 2 FamFG können wie früher (Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, § 19 Rdnr. 3), jetzt aber ausdrücklich gesetzlich geregelt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch die ansonsten nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, auf Fehler überprüft werden. Ausgenommen von der Überprüfung zusammen mit der Endentscheidung sind solche Entscheidungen, die nicht oder aber mit der → sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Nicht im Rechtsmittelzug überprüfbar sind demnach etwa die Entscheidungen über die Ablehnung einer Gerichtsperson, die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts [...]