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In der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung des BGB war nicht von „Beamtenversorgungen“ die Rede, sondern von „Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen“. Damit waren nur die Personen gemeint, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem (deutschen) Dienstherrn stehen, wie die unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamten, die Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und aller Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Hochschullehrer, Richter des Bundes und der Länder sowie die Berufssoldaten. Daneben gehörten zu den nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewertenden und nach § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichenden Versorgungsanrechten auch solche privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder [...]
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