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Besonderheiten bei Ermittlung, Bewertung und Ausgleich von ehezeitlichen Versorgungsanrechten ergeben sich immer dann, wenn der zu entscheidende Fall Auslandsberührung hat, d.h. entweder mindestens einer der Ehegatten oder Lebenspartner (auch) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder während der Ehe besessen hat oder das auszugleichende Versorgungsanrecht sich gegen einen ausländischen Versorgungsträger richtet. Dabei ist die kollisionsrechtliche Frage nach dem anwendbaren Recht aufgrund der Regeln des → Internationalen Privatrechts (hier insb. Art. 17 Abs. 3 EGBGB) zu unterscheiden von Sondervorschriften des materiellen Rechts, die an dieser Stelle betrachtet werden sollen. Die fehlerhafte kollisionsrechtliche Behandlung ausländischer Versorgungen in einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann unter keinen Umständen in einem Verfahren auf → Abänderung des Versorgungsausgleichs korrigiert werden, und zwar zum einen deswegen nicht, weil fehlerhafte [...]
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