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Zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zählten die folgenden Ausgleichsformen: → Splitting (§ 1587b Abs. 1 BGB), → Quasisplitting (§ 1587b Abs. 2 BGB), sogenanntes → analoges Quasisplitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG.), → Supersplitting, Superquasisplitting (→ Quasisplitting), Superrealteilung (→ Realteilung) (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), → Beitragszahlung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), → Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG), und in gewissem Sinne auch die → Abfindung von künftigen Ansprüchen auf schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 1587l BGB). Daneben gab es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB und § 2 VAHRG), der ergänzt wurde durch den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG). Welche der genannten Ausgleichsformen anzuwenden war, richtete sich nach dem Gesetz und unterlag im Wesentlichen einer strengen Reihenfolge ohne Gestaltungsermessen seitens des Gerichts oder der Parteien (vgl. auch BGH, FamRZ 1996, 481; OLG [...]
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