Der früher nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und jetzt nach § 114 FamFG für das gesamte Scheidungsverfahren in allen Instanzen geltende Anwaltszwang erstreckt sich auf alle Folgesachen, also auch das Versorgungsausgleichsverfahren. Das bedeutet, dass ein anwaltlich nicht vertretener Ehegatte oder Lebenspartner von allen Gestaltungsmöglichkeiten, die einen Antrag voraussetzen (→ Antragserfordernisse), grundsätzlich ausgeschlossen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen aus verfahrensökonomischen Gründen auch ein anwaltlich nicht vertretener Ehegatte oder Lebenspartner wirksam handeln kann (siehe nachfolgend Ziff. 1.2). Wegen des Anwaltszwangs kommt auch ein wirksamer gerichtlicher Vergleich über den Versorgungsausgleich nur zustande, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner insoweit anwaltlich vertreten sind (so BGH, FamRZ 1991, 679, 680). Umstritten ist, ob Scheidungsfolgenvereinbarungen wirksam in den Teilen des Verfahrens auch ohne anwaltliche Vertretung geschlossen werden [...]