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Zur Einleitung eines Versorgungsausgleichsverfahrens ist normalerweise kein Antrag erforderlich. Der Versorgungsausgleich ist im Verbund mit Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft von Amts wegen einzuleiten (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Alle Daten zum Versorgungsausgleich sind von Amts wegen zu erheben (§ 26 FamFG; → Amtsermittlung). Das gilt auch für Entscheidungen des Familiengerichts nach § 27 VersAusglG (→ Härteklausel) über den teilweisen oder völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit oder aufgrund der → Geringfügigkeitsklausel. Allerdings muss derjenige, der einen Ausschluss oder eine Kürzung des Versorgungsausgleichs anstrebt, alle Tatsachen, aus denen sich die grobe Unbilligkeit ergibt, vortragen und glaubhaft machen (vgl. BGH, FamRZ 1996, 1540, 1542). Das Gericht hat dann unter Umständen auch Erkenntnisse und Vortrag der Eheleute bzw. Lebenspartner aus anderen Akten, wie dem güterrechtlichen Streitverfahren im [...]
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