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Mit seiner Entscheidung vom 28.02.1980 (BVerfG, FamRZ 1980, 326 ff.) hatte das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, Härten des bis dahin geltenden Versorgungsausgleichsrechts zu beseitigen, die sich daraus ergaben, dass dem Ausgleichspflichtigen auch dann Rentenanwartschaften durch den Versorgungsausgleich abgezogen wurden, wenn der Ausgleichsberechtigte die Vorteile des Versorgungsausgleichs gar nicht oder nicht in angemessenem Umfang erhielt. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit den §§ 4–9 des VAHRG vom 21.02.1983 nachgekommen. In drei Fällen konnte danach der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden (vgl. auch Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Kap. III, Rdnr. 172 ff.). Die Nachfolge der Härteregelungen im VAHRG haben die Regelungen zur Anpassung nach Rechtskraft in den §§ 32–38 VersAusglG angetreten. Sie wurden nicht nur sprachlich neu gefasst, sondern auch inhaltlich verändert. Mit den §§ 35 und 36 VersAusglG ist ein weiterer [...]
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