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§ 1 Abs. 3 VAHRG schrieb vor, dass immer dann, wenn → Splitting, → Quasisplitting und → Realteilung nicht zu einem vollständigen Versorgungsausgleich geführt hatten, zu prüfen war, ob ein Ausgleich durch das sogenannte analoge Quasisplitting möglich war. Das war der Fall, wenn der Ausgleichspflichtige über Versorgungsanwartschaften bei einem öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträger verfügte. Mann Frau GRV 550,70 € 392,30 € BAV (ÖR) 24,52 € 13,50 € 575,22 € 405,80 € I. 1/2 Differenz = 84,71 € zugunsten der Frau II. 1. Splitting (550,70 € – 392,30 €) : 2 = 79,20 € 2. analoges Quasisplitting = restliche 5,51 € Öffentlich-rechtliche Versorgungsträger i.S.d. § 1 Abs. 3 VAHRG waren alle Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und auch unselbständige Sondervermögen, die in öffentlich-rechtlicher Form organisiert sind. Es kam nicht auf den Charakter des Rechtsverhältnisses zwischen dem [...]
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