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Für alle Versorgungsausgleichsverfahren gelten vor allem die Grundsätze des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie sie jetzt im FamFG zusammengefasst worden sind. Das ist in erster Line der Untersuchungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Dieser Grundsatz wurde aus dem früheren § 12 FGG übernommen. Dem Gericht obliegt danach die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen. Es entscheidet nach pflichtgemäßem, teilweise gebundenem Ermessen, ob es sich zur Beschaffung der für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen mit formlosen Ermittlungen (§ 29 FamFG) begnügen kann, oder ob es eine förmliche Beweisaufnahme nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 30 FamFG) durchführen muss. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kommt es in aller Regel nicht zu einer förmlichen Beweisaufnahme. Das Gericht darf seine Ermittlungstätigkeit erst einstellen, wenn ihre Fortsetzung ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwarten lässt (BayObLG, [...]
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