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Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird regelmäßig als sogenannte Folgesache (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG) zusammen mit der Scheidung verhandelt und kann wegen des Gebots der Entscheidungskonzentration regelmäßig auch nur zusammen mit der Scheidung – und anderen Folgesachen wie der Entscheidung über das Sorgerecht gemeinsamer minderjähriger Kinder – entschieden werden. Nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und Abs. 4 FamFG kann das Gericht ausnahmsweise über den Scheidungsantrag auch ohne Entscheidung über den Versorgungsausgleich befinden. Das Gesetz verwendet jetzt im Gegensatz zum bisherigen Recht für diesen Vorgang den üblich geworden Ausdruck der Abtrennung und spricht nicht mehr in verklausulierter Form davon, dass dem Scheidungsantrag ausnahmsweise vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stattgegeben wird. Mit dieser Ausnahmemöglichkeit muss das Gericht – auch wenn Ehegatten und Anwälte drängen und häufig nur der [...]
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