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Die §§ 23, 24 VersAusglG eröffnen nach wie vor die durch die früheren §§ 1587l–1587n BGB eingeführte Möglichkeit, anstelle eines öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs und anstelle einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente im → Wertausgleich nach der Scheidung eine Abfindung zu verlangen. Dadurch soll der Hauptnachteil des schuldrechtlichen Wertausgleichs nach der Scheidung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen → Wertausgleich bei der Scheidung, nämlich seine Abhängigkeit vom Eintritt des Rentenfalls bei beiden geschiedenen Eheleuten, abgemildert und dem Ausgleichsberechtigten wie beim öffentlich-rechtlichen Wertausgleich eine eigenständige Versorgung schon für den Fall, dass bei ihm der Versorgungsfall eintritt, verschafft werden. Eine derartige Abfindung kann durch gerichtliche Entscheidung festgesetzt werden. Die Ehegatten oder Lebenspartner können sie auch – formfrei – vereinbaren. Mit der Einführung einer → Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des [...]
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