Das Recht des Versorgungsausgleichs, wie ihn sich der Reformgesetzgeber im Jahr 1977 vorgestellt hatte, war eng mit dem Gedanken eines endgültigen Ausgleichs der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögen bei der Scheidung verbunden. Im Versorgungsausgleich gab es deshalb bis zum 31.12.1986 ebenso wenig wie im Zugewinnausgleich die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung. Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die im Zusammenhang mit der Scheidung ergingen, waren nach Eintritt der Rechtskraft unabänderlich. Daran hatte das BVerfG grundlegend Anstoß genommen und zumindest für bestimmte Bereiche eine Abänderungsmöglichkeit gefordert (BVerfG, FamRZ 1980, 326). Seit dem 01.01.1987 gab § 10a VAHRG eine umfassende Abänderungsmöglichkeit. Durch diese Neuregelung wurde die Bestands- bzw. Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung weitgehend in Frage gestellt. Allerdings ist sie nie völlig beseitigt worden. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der [...]