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Die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung von Einkünften, also von Geld und u.U. auch Sachleistungen, die dem Unterhaltspflichtigen oder dem Unterhaltsberechtigten aus öffentlichen Mitteln zufließen und ggf. als öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistungen zu charakterisieren sind, hindert grundsätzlich nicht ihre Bewertung als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne (so schon BGH, FamRZ 1995, 537, 538). Dies gilt vor allem auf Seiten des Pflichtigen bei der Prüfung, ob dieser leistungsfähig für Unterhaltszahlungen ist. Im Rahmen der Prüfung, ob der jeweils maßgebliche Selbstbehalt des Pflichtigen gewahrt ist, sind alle Einkunftsarten, auch Sozialleistungen zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2013, 1378 sowie BGH, Beschl. v. 22.01.2014 – XII ZB 185/12, FamRZ 2014, 637; siehe dazu auch die Stichwörter „Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt)“ und „Arbeitslosengeld II“). Nach § 11 BEEG ist Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags von 300 € bzw. 150 € [...]
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