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Wenn Unterhaltsschuldner ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, ist der Unterhaltsgläubiger auf eine erfolgreiche Vollstreckung seiner Forderungen angewiesen. Die Vollstreckung in Unterhaltssachen erfolgt gem. § 120 Abs. 1 FamFG entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO). Nicht anwendbar sind hingegen in Ehesachen und in Familienstreitsachen – mithin auch in Unterhaltssachen – die Bestimmungen der §§ 86–96a FamFG. Die Verweisung in § 120 Abs. 1 FamFG bewirkt, dass hinsichtlich der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen durch das FamFG im Vergleich zur früheren Rechtslage keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Für die Zwangsvollstreckung bedarf es eines vollstreckbaren Titels. Dies können gerichtliche Endentscheidungen sein, aber auch Beschlüsse im vereinfachten Festsetzungsverfahren, Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden. Endentscheidungen in Familienstreitsachen sind gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG mit [...]
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